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Update

Info zur aktuellen Situation Coronavirus

Stand 28.02.2022

 

Nachfolgend neue Infos zur aktuellen Lage in Hessen. Seit 22.Februar 2022 wurden die ersten Lockerungsstufen im Zusammenhang mit dem Coronavirus umgesetzt. Ab Freitag den 04. März 2022 greift die nächste Lockerungsstufe, die den Sport und somit uns alle betrifft. Diese lauten wie folgt:

  • Bei Veranstaltungen werden wieder mehr Teilnehmende bzw. Zuschauende zugelassen. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel bzw. in Hallen gelten dabei weiterhin unterschiedliche Vorgaben:
        • Im Freien:
            • max. 25.000 Teilnehmende/Zuschauende
            • ab dem 500. Platz max. 75 Prozent Auslastung
            • 3G-Regel bei mehr als 10 Teilnehmenden/Zuschauenden
            • 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauenden
        • Innenräume:
            • max. 6.000 Teilnehmende/Zuschauende
            • ab dem 500. Platz max. 60 Prozent Auslastung
            • 3G-Regel bei mehr als 10 Teilnehmenden/Zuschauenden
            • 2G-Plus-Regel bei mehr als 500 Teilnehmenden/Zuschauende
      • In den meisten Innenbereichen ist dann ein 3G-Nachweis ausreichend. Das heißt, der Zugang ist für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test möglich. Konkret betrifft dies folgende Innenräume:
          • Sporthallen, Fitnessstudios, Saunen und Hallenbäder
          • Innenräume von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
          • Spielbanken und Spielhallen
          • Schlösser, Museen, Galerien und Gedenkstätten
          • alle körpernahen Dienstleistungen

Wichtig: Die Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken bleiben bestehen. Die 3G-Regel betrifft zudem ausschließlich die Innenbereiche. Im Freien sind dort weiterhin keine Test- bzw. Geimpft- oder Genesenen-Nachweise erforderlich.

Die genauen Vorschriften könnt Ihr in der aktuellen Fassung der Corona-Schutzverordnung (Stand:04.03.2022) nachlesen, welche ich nachfolgend verlinkt habe.

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-02/LF%20CoSchuV%20%20%28Stand%2004.03.22%2001%29.pdf

Auch mit den aktuellen Lockerungsstufen empfiehlt der Vorstand, weiterhin achtsam mit der aktuellen Situation umzugehen.

 

Jan Knöß
2. Vorsitzender
28.2.22

 

Update

Info zur aktuellen Situation Coronavirus

Stand 07.02.2022

Das Land Hessen hat die seit Mitte Januar geltenden Regeln für Hot-Spots neu geregelt. Dies bedeutet für uns, da wir ohnehin zu den Hot-Spot Landkreisen gehörten, keine wesentlichen Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Textpassagen herausgezogen. Die komplette Auflistung von häufig gestellten Fragen könnt ihr über den Link zum Landessportbund Hessen selbst nachlesen.

2G-Plus-Regelung für gedeckte Sportstätten

In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 2G-plus-Regel erfüllen (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 der Corona-Schutzverordnung). Ausgenommen davon sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.

Einschränkungen beim Sporttreiben im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum, also außerhalb von Sportstätten ergeben sich weitere Einschränkungen: Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur bis zu einer Gruppengröße von höchstens zehn Personen gestattet. Das heißt, an Wanderungen, Laufgruppen, Ausritten oder dem Fußballspiel in einem öffentlichen Park dürfen maximal zehn Personen teilnehmen.  

Fitnessstudios

Die Öffnung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nach § 18 nur zulässig, wenn in Innenräumen nur Personen, welche die 2G-Plus-Regel erfüllen, teilnehmen, ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

Das Betreiben von Fitnessstudios muss so erfolgen, dass die Vorgaben des § 5 umgesetzt werden können.

Es besteht keine Pflicht für eine vorherige Terminvergabe, um ein Fitnessstudio betreten zu können. Für Besucher bzw. Sporttreibende ist das Tragen einer medizinischen Maske während des Aufenthalts nicht vorgeschrieben. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern soll grundsätzlich auch beim Sporttreiben eingehalten werden. Für die Beschäftigten gilt die Maskenpflicht, es sei denn sie üben selbst Sport aus.

Gilt die 2G-Plus-Regel auch für Trainer/innen, Übungsleitende?

Für die Beschäftigten in Sportstätten – unabhängig ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich – gilt der Negativnachweis der (auch ehrenamtlich) Beschäftigten nach den Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten des Betriebes getestet).

Zur Gruppe der Beschäftigten in Sportstätten zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Einen kurzen und knappen Überblick findet Ihr HIER.

Nachfolgend die Links zu den FAQ´s des Landesportbundes Hessen und der Link zur aktuellen Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen

https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-02/KurzundKompakt_Hessen_0702_V3.pdf

https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2022-02/22-02-07_auslegungshinweise_coschuv_oaem.pdf

 

Jan Knöß
2. Vorsitzender
08.02.22

 

Update

Info zur aktuellen Situation Coronavirus

Stand 11.01.2022

 

Liebe SGE-Mitglieder,

liebe Nutzerinnen und Nutzer unseres vereinseigenen Sportcenters,

der Kreis Offenbach ist ab dem 11.1.22 ein sogenannter Hotspot. Damit gelten ab sofort verschärfte Regeln im Umgang mit dem Corona-Virus.

Die nachfolgenden Vorgaben sind für den Sportbetrieb verbindlich:

Sport Drinnen wie z.B. Sporthallen und Fitnesscenter die 2G-Plus Regel. Das bedeutet, geimpft oder genesen sowie geboostert oder einen gültigen Antigenschnelltest. Dieser darf nicht älter als 12 Stunden sein.

Sport Draußen wie z.B. Sportplatz die 2G-Regel.

2G

Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind aufgefordert, für die Umsetzung, insbesondere der 2G-Plus Regelung in den Sporthallen, zu sorgen.

Weitere Infos erhalten Sie auf der Seite des Landes Hessen.

Bleiben Sie gesund!

 

Jan Knöß
2. Vorsitzender
11.01.2022

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Update

Info zur aktuellen Situation Coronavirus

Stand 24.11.2021

Liebe SGE-Mitglieder,

liebe Nutzer*innen unseres SGE-Sportcenters,

Aufgrund der aktuellen Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus gibt es seit heute Nachmittag ein erneutes Update der Coronaschutzverordnung (Lesefassung vom 25.11.2021) des Landes Hessen. Diese ergänzt die bislang gültige Fassung vom 11.11.2021 und beinhaltet folgende Änderungen:

Folgende Maßnahmen gelten ab Donnerstag dem 25.11.2021:

  • In gedeckten Sportstätten (Sporthallen, Fitnesscenter) dürfen nur Personen (Sportler*innen) mit Negativnachweis § 3.1 Geimpft oder § 3.2 Genesen (2G) eingelassen werden. Für Zuschauer gilt dies entsprechend.
  • Ausnahmen gelten weiterhin für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (gem. § 3 (1) S.2):
    • Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren und nicht für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
    • Soweit nach dieser Verordnung ein Negativnachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zu führen ist, kann dieser bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und bei Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis, das auch den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, nachweisen, auch durch einen Testnachweis nach Satz 1 Nr. 3 oder 5 (Testhefte der Schulen) geführt werden; …
  • 3G-Regelung für Beschäftigte: 

    • Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.
    • Es für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten des Betriebes (hier also: der Sportstätte) müssen sie nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G)
    • Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen ein Negativtest (Antigen-Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden mit einer offiziellen Bescheinigung oder unter Aufsicht des Arbeitgebers durchführen. Oder es ist ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden erforderlich.
  • Ich fordere somit alle Abteilungsleiter auf, die ab Donnerstag den 25.11.2021 gültigen Vorschriften an die entsprechenden Personen in ihren Abteilungen weiterzuleiten und diese strikt zu befolgen. 
  • In der aktuellen Coronaschutzverordnung wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zurückliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.  

Zum Nachlesen liste ich die folgenden Links:

 

Jan Knöß
2. Vorsitzender
24.11.2021

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Update

Info zur aktuellen Situation Coronavirus

Stand 11.11.2021

Liebe SGE-Mitglieder,

liebe Nutzer*innen unseres SGE-Sportcenters,

heute haben wir die aktuelle Coronaschutzverordnung (Konsolidierte Lesefassung (Stand 11.November 2021) erhalten. Wie bereits aus den Pressemitteilungen zu entnehmen war, ergeben sich erneut einige Änderungen für unseren Trainings- und Wettkampfbetrieb.

Diese sind sowohl in dem Update der Coronaschutzverordnung sowie der SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung zu entnehmen. Die den Sport betreffenden Absätze seien hier zusammengefaßt aufgeführt.

Folgende Maßnahmen gelten somit ab dem 11.11.2021:

  • Zutritt zu gedeckten Sportstätten (Sporthallen und Sportcenter) nur mit Negativnachweis nach § 3.1 Geimpft, § 3.2 Genesen oder § 3.4 PCR-Test nicht älter als 48 Stunden möglich
  • Zutritt zu Sporthallen für Zuschauer ebenfalls nach dem v.g. 3G Plus-Prinzip (Geimpft, Genesen oder PCR-Test)
  • Für unser Personal,  darunter fallen alle Angestellten im Sportcenter, alle Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Betreuer*innen ist gemäß der aktuellen SARS-CoV Arbeitsschutzverordnung ein zweimal wöchentlich durchgeführter Antigenschnelltest ausreichend. Die Antigenschnelltests stellt die SGE ab kommenden Montag in der Geschäftsstelle für alle v.g. Personen die weder geimpft noch genesen sind zur Verfügung. Die Testergebnisse sind zu dokumentieren und einmal wöchentlich in der Geschäftsstelle abzugeben. Dort werden die Ergebnisse nach zwei Wochen vernichtet.
  • Alle Abteilungsleiter sind aufgefordert den 3G Status aller v.g. Personen zu erfragen und die entsprechenden Infos zur Umsetzung weiterzugeben

 

Jan Knöß
2. Vorsitzender
11.11.21

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Update

Info zur aktuellen Situation Coronavirus

Stand 15.09.2021

Liebe SGE-Mitglieder,

liebe Nutzer*innen unseres SGE-Sportcenters,

am 14.09.2021 hat die Hessische Landesregierung neue Regeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie festgelegt, die ab Donnerstag, den 16.09.2021 gültig sind.

Dies bedeutet, dass Mannschaftssport und somit der gesamte Sportbetrieb weiterhin erlaubt ist. Auch Sport in Gruppen kann vollumfänglich betrieben werden. Dies betrifft sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb.

Wir werden dies somit, auch unter Beachtung der vorliegenden Hygienekonzepte, weiterhin umsetzen.

Die Nutzung des Fitnessstudios, sowie die zugehörigen Kurse, ist weiterhin mit Kontaktdatenerfassung und Hygienekonzept möglich. Weitere Infos dazu unter www.sge-sportcenter.de.

Die Trainingseinheiten unserer Rehasportgruppen finden wie gewohnt in den Kursräumen des SGE-Sportcenters statt. Weitere Infos dazu unter www.rehasport.sg-egelsbach.de.

Für alle Sportarten in der Halle oder im Sportcenter gilt weiterhin die 3G-Regel:

Der Zutritt ist nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete Personen mit Nachweis möglich. Für Getestete muss ein negatives Ergebnis per Schnelltest (max. 24 Std.) oder PCR-Test (max. 48 Std.) vorliegen.

Die seitens des Kreises Offenbach eingeführte 3G-Regel für Sportstätten im Freien (Sportplatz) wird somit  ab dem 16.09.2021 aufgehoben.

Bitte bleibt weiterhin achtsam und gesund!

Sportgemeinschaft Egelsbach 1874 e.V.

Der SGE-Vorstand


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Öffnet PDF-Datei Anschreiben zum Ausdrucken

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